SATZUNG
 

§1
Name, Sitz, Rechtsform
1. Der Verein führt den Namen: „Die Macht von der Au“
Er hat seinen Sitz in Husum.


§ 2
Zweck und Ziel des Vereines
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, insbesondere durch die Förderung von Toleranz und Fairnis im Allgemeinen sowie die Förderung der Kultur des Fußballsports.
Vorhandener Gewaltbereitschaft unter Fußball-Fans entgegenzuwirken und für Verständigung und sportlich faire Gesinnung in der Fan-Kultur einzutreten. Aufnahme und Fliege von Fanclub-Kontakten.
Aktive Teilnahme bzw. Besuch von/an Fanclub-Tunieren bzw. Fanclub-Veranstaltungen/ Fanclub-Treffs.
Lautstarke Unterstützung unserer Mannschaft der Husumer Spielvereinigung bei Heim-Und Auswärtsspielen. Der Verein verfolgt keine parteipolitischen Ziele und ist nicht konfessionell gebunden.
Er tritt gegen jede Art des politischen Extremismus sowie gegen Sexismus ein.



§3
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein kann jede Person erwerben.
2. die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlich Beitrittserklärung. Bei
    Aufnahme erkennt das Mitglied durch seine Unterschrift die Verbindlichkeit der
    Vereinssatzung mit Ausschlussordnung an. Es verpflichtet sich außerdem, Beschlüsse
    der Vereinsorgane zu befolgen.
 


§4

Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist nicht vererblich oder übertragbar. Sie endet mit Tod, Austritt
oder Ausschluß des Mitgliedes.
2. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit erfolgen. Die Austrittserklärung bedarf
der Schriftform.
3. Der Ausschluß eine Mitgliedes aus dem Verein erfolgt, wenn ein ihn
rechtfertigender, in der Ausschlussordnung aufgeführter Tatbestand gegeben ist.
4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft verliert das ausgeschiedene Mitglied jedes An
recht auf das Vereinsvermögen.
 


§5
Organe des Vereines Organe des Vereines sind:
a) der Vorstand (§6)
b) die Mitgliederversammlung (§7)
 


§6
1. Der Vorstand l. Der Vorstand besteht aus:
    a) dem Fan-Beauftragten
    b) dem stellvertr. Fan-Beauftragten

    c) dem Schriftführer
    d) dem fteefafttagsgihger (Kassenwart)
    Er ist VorstanJim Sinne des § 26 BOB. Die V°^"ds^tj^edcr müs; reim
2. Je 2 Mitglieder des Vorstandes vertreten gemeinschaftlich den Verein nach außen.
    Für bestimmte Angelegenheiten können sie anderen Mitgliedern schriftliche
    Vollmacht erteilen. Zur Überwachung der Angelegenheit bleiben sie jedoch ver
    pflichtet.


3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren ge
wählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
Für Vorstände und einzelne Vorstandsmitglieder, die während ihrer Amtsdauer aus-Scheiden, sind in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Ersatzwahlen für Den Rest der Amtsdauer vorzunehmen. Damit ist sichergestellt, dass Beschlüsse von rechtlicher bzw. wichtiger Bedeutung gefasst werden können
4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines.
5. Der Fan-Beauftragte, bei seiner Verhinderung der stellverlr. Fan-Beauftragte beruft
die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie.
6. Der Vorstand ist nach Bedarf oder auf Antrag von 2 Vorstandsmitglieder
einzuberufen. Die Einladung muß mit einer Frist von 7 Tagen unter Nennung der
Tagesordnungspunkte erfolgen. Es besteht eine „Telefonkette".
Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von 2 Vorstandsmitgliedern, darunter des Fan-Beauftragten oder des stellvertr. Fan-Beauftragten. Bei Beschluß-Fassung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
7. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, Aus dieser Niederschrift müssen
die gefassten Beschlüsse als auch die namentliche Angabe der anwesenden Mitglieder
zu ersehen sein. Die Niederschriften müssen 30 Tage nach der Sitzung in Reinschrift
vorliegen und sind allen Vorstandsmitgliedern in Kopie zuzustellen. Die
Niederschriften sollen bei der nächsten Sitzung genehmigt werden.
8. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Eine Aufwandsentschädigung wird
nicht gewährt.


§7 Die Mitgliederversammlung
1. Bei der Mitgliederversammlung wird unterschieden;
a) die Jahresmitgliederversammlung
b) die außerordentliche Mitgliederversammlung

2. Die Jahresmitgliederversammlung findet l x im Jahr statt. Außerordentliche Mit
gliederversammlungen werden einberufen, wenn wichtige Beschlüsse zu fassen sind,
die keinen Aufschub dulden.
3. Der Jahresmitgliederversammlung obliegt insbesondere:

a) die Entgegennahme des Jahresberichtes, des Kassenberichtes und des Kassen-
prüfberichles.
b) die Entlastung des Vorstandes
c) die Beschlussfassung über Beiträge, Erhebung von Umlagen.
d) Die Wahlen des Vorstandes.
Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden sin. Die Einladungen zu Mitgliederversammlungen ergehen telefonisch, per e-mail oder per Brief unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand,
Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit Entscheidet das Los.



§8 Beitrags-, Kassen-, Rechnungswesen
1. Die Jahresbeiträge für den Verein setzt die Jahresmitgliederversammlung fest.
2. Alle Ein- und Auszahlungen sind von 2 Vorstandmitgliedern zu unterschreiben.
Die Anweisung an den Rechnungsführer/Kassenwart zur Zahlung ist nur durch den
Fan-Beauftragten bzw. dem stellvertr. Fan-Beauftragten zu unterschreiben.
3. Der gesamte Zahlungsverkehr ist möglichst bargeldlos abzuwickeln. Zu diesem
Zweck hat der
Verein ein Konto einzurichten.
4. Der Rechnungsführer/Kassenwart hat die Kontrolle über alle Einnahmen und Aus
gaben des Vereins zu führen. (Kassenführung) Er ist dem Vorstand gegenüber
verantwortlich.
5. Es wird l Kassenprüfer gewählt. Er prüft 2 x jährlich die ordnungsgemäße
Kassen- und Buchführung. Die Kassenprüfungen sollten unvermutet vergenommen
werden.
Über die Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen, welches von den Kassenprüfern und dem Rechnungsführer/Kassenwart zu unterschreiben ist.
 


§9
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01. Januar und endet mit dem 31. Dezember.
 


§ 10
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen kann nur eine Mitgliederversammlung (mit der in § 6.6 festgesetzten Mehrheil) beschließen.



§11 Auflösung des Vereines
1. Die Auflösung des Vereines kann nur von einer außerordentlichen Mitglieder
versammlung beschlossen werden, die hierzu besonders einzuberufen ist.
2. Für den Auflösungsbeschluß ist eine %-Mehrheit der abgegebenen Stimmen er
forderlich.
3. Durch den Auflösungsbeschluß wird der bisherige Vorstand abberufen.
4. Zu Liquidadtoren sin 2 Vereinsmitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit zu
wählen. Bisherige Vorstandsmitglieder können auch zu Liquidatoren gewählt
werden.
6. Die Liquidatoren haben alle Forderungen des Vereins einzuziehen und alle
Verbindlichkeiten des Vereines zu begleichen. Bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die
Jugendabteilung der Husumer Sportvereinigung.
 


§12
Diese Salzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 2002 beschlossen.